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Statuten

1. Name und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen Schweizerische Volkspartei Berikon (SVP Berikon) besteht in der Gemeinde Berikon ein politischer Verein gemäss Art. 60 ff ZGB, der sich zum Programm und den Grundsätzen
der SVP des Kantons Aargau bekennt.
Die SVP Berikon will am Dorfgeschehen und in der Dorfpolitik aktiv teilnehmen und an der Entwicklung und den Problemlösungen der Dorfgemeinschaft und in regionalen Aufgaben positiv mitwirken.
Die Partei ist Mitglied der SVP des Bezirks Bremgarten und des Kantons Aargau.

Art. 2
Der Beitritt zur Partei steht jedem Einwohner der Gemeinde Berikon offen, der sich zu dem in Art. 1 genannten politischen Programm und den Grundsätzen der Partei bekennt. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Dieser kann auch nicht ortsansässige Personen in die Partei aufnehmen.

Art. 3
Die Mitgliedschaft erlischt infolge Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann durch schriftliche Kündigung jederzeit erfolgen.
Mitglieder, die den Interessen der Partei entgegenarbeiten oder den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.
Der Mitgliederbeitrag muss spätestens am 31. Dezember bei der Partei eingetroffen sein.
Bis zu ihrem 18. Geburtstag gelten Mitglieder als Jungmitglieder. Sie bezahlen keinen Mitgliedschaft und haben an den Versammlungen kein Stimmrecht.

2. Finanzielles

Art. 4
Die Partei erhebt zur Deckung ihres Aufwandes einen ordentlichen Jahresbeitrag (Ortsparteibeitrag).
Für die Festsetzung ist die Generalversammlung zuständig.
Nach Massgabe der Partei haftet nur das Parteivermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Der Kassier ist für die korrekte Rechnungsführung verantwortlich.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr

3. Organisation

Art. 5
Die Organe der Partei sind:
A) die Generalversammlung
B) die Parteiversammlung
C) der Vorstand
D) die Revision

3.1. Die Generalversammlung

Art. 6
Die Generalversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ der Partei. Sie wird jährlich mindestens einmal, in der Regel im 1. Quartal, zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte durch den Vorstand einberufen.
Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf schriftliches Begehren eines Drittels aller Mitglieder einberufen werden. Zeitpunkt und Traktanden sind 20 Tage vor der Versammlung bekanntzugeben.

Art. 7
Die Geschäfte der Generalversammlung sind:
1. Abnahme der Jahresrechnung
2. Festsetzung von Jahresbeiträgen (Einzel- und Ehepaarbeiträge)
3. Wahl des Parteipräsidenten, dann der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
4. Wahl von Vertretern in andere Parteigremien (z.B. Vorstand der Bezirkspartei)
5. Ausschluss von Mitgliedern
6. Stellungnahme zu Wahlen und wichtigen Abstimmungen, Gemeindefragen und andern öffentlichen Angelegenheiten
7. Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder
8. Statutenrevision und Auflösung der Partei
Die Geschäfte gemäss Punkt 4, 6 und 7 können auch an Parteiversammlungen behandelt werden.

3.2. Parteiversammlungen

Art. 8
Parteiversammlungen werden durch den Vorstand oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen.
Sie dienen der Behandlung von zeitkritischen Geschäften.

3.3. Der Vorstand

Art. 9
Der Vorstand besteht aus 3 – 7 Mitgliedern:
Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar und Beisitzer(n). Dem Vizepräsidenten und den Besitzern können definierte Aufgaben fest zugeteilt werden.
Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder sollen die verschiedenen Interessensgruppen der Partei angemessen berücksichtigt werden.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen oder wenn dies mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangen.
Der Vorstand bereitet die Geschäfte für die Generalversammlung und für die Parteiversammlung vor und beschliesst über deren Einberufung.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vertreten der Ortspartei nach aussen
b) Geordnete Führung des Rechnungswesens
c) Abfassen von Beschlussprotokollen der Parteiorgane
d) Aufnahme neuer Mitglieder
e) Einberufung der Generalversammlung und der Parteiversammlungen und Aufstellung der Traktandenliste, vollziehen der Beschlüsse
f) Beratung des Partei- und Arbeitsprogramms
g) Stellungnahme zu Abstimmungen und Wahlen, wenn nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes die Überweisung an die Parteiversammlung verlangen
h) Mitgliedern / Kommissionen können für die Lösung von Sonderaufgaben beigezogen werden

3.4. Die Revision

Art. 10
Die Revision besteht aus 2 Revisoren. Sie prüft die Jahresrechnung der Partei und erstattet darüber
Bericht an die Generalversammlung.

4. Allgemeine Bestimmungen

Art. 11
Die Amtsdauer sämtlicher Organe beträgt 4 Jahre. Vorstandsmitglieder sind für weitere Amtsperioden
wieder wählbar. Es besteht keine Amtszeitbegrenzung.

Art. 12
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden, bei Stimmengleichheit mit Stichentscheid des Präsidenten.
Die Abstimmungen sind in der Regel offen, durch Mehrheitsbeschluss kann geheime Abstimmung verlangt werden.

Art. 13
„SVP-Aktuell“ (herausgegeben von der Kantonalpartei) ist offizielles Parteiorgan. Diese Zeitschrift ist für Parteimitglieder gratis.
Weitere, regelmässige Publikationen der Ortspartei sind möglich.

5. Statutenrevision und Auflösung

Art. 14
Die Statuten können an jeder Generalversammlung revidiert werden, wenn der Antrag auf Revision auf der Traktandenliste bekannt gegeben wurde und sich zwei Drittel der an der Generalversammlung
Stimmenden dafür aussprechen (unter Vorbehalt Art. 74 ZGB).

Art. 15
Die Auflösung der Partei kann auf Antrag des Vorstandes erfolgen unter Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
Ein allfälliges Vermögen wird der Bezirkspartei überwiesen, zuhanden einer sich später wieder bildenden Partei, die sich zum Programm und den Grundsätzen der SVP des Kantons Aargau bekennt.
Diese Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 24. Februar 2005 durchberaten und genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.

Die an der Generalversammlung vom 1. April 1993 beschlossenen Statuten treten damit umgehendausser Kraft.

Berikon, 8. Juni 2005

Der Präsident: Hans-Martin Schaub
Der Aktuar: Sepp Riederer

Kontakt

SVP Berikon
c/o Blülle Yves
Kesslernmattstrasse 94
8965 Berikon

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